Allgemeine Einkaufsbedingungen der Rapid Housing Systems GmbH
                 
                §1 Geltung dieser Bedingungen und Abwehrklausel
                
                    - Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen 
                        der Rapid Housing Systems GmbH (nachfolgend: Käuferin) mit ihren Zulieferern (nachfolgend: 
                        Leistungserbringern). Diese Bestimmungen gelten gleichsam, soweit die Käuferin (auch) als 
                        Bestellerin oder Auftraggeberin tätig wird. Bestellungen und sonstige Rechtshandlungen im 
                        Rahmen des Einkaufs der Käuferin für ihr Handelsgewerbe erfolgen ausschließlich aufgrund 
                        dieser Einkaufsbedingungen. Diese gelten im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehungen auch 
                        für alle zukünftigen Rechtshandlungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart 
                        werden. Gegenbestätigungen des Leistungserbringers unter Hinweis auf dessen Verkaufs- oder 
                        sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen, und sie werden ausgeschlossen. 
                        Andere Verkaufs- und Lieferbedingungen als die nachstehenden verpflichten die Käuferin auch dann 
                        nicht, wenn nicht noch einmal bei Bestätigung des Auftrages widersprochen wird oder der 
                        Leistungserbringer diese Bedingungen nicht durch schriftliche Bestätigung anerkennt. Spätestens 
                        mit Leistungserbringung des Leistungserbringers gelten diese Bedingungen als angenommen.
 
                    - Leistungserbringer im Sinne dieser Bedingungen sind sinngemäß auch alle sonstigen Verhandlungs- und 
                        Vertragspartner der Käuferin. Ist der Verhandlungs- oder Vertragspartner nicht Kaufmann im Sinne 
                        des Handelsgesetzbuches (HGB), so unterwirft er sich gleichwohl, soweit gesetzlich zulässig, den 
                        Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.
 
                    - Diese Einkaufsbedingungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Käuferin weiterverwendet 
                        werden.
 
                
                 
                §2 Angebote und Ausfallgarantiebürgschaften
                
                    - Die Angebote und Auftragsbestätigungen des Leistungserbringers sind für diesen auch hinsichtlich 
                        seiner Leistungsfähigkeit mindestens bis zu vier Wochen bindend.
 
                    - Die Käuferin kann jederzeit vom Leistungserbringer eine angemessene Ausfallgarantiebürgschaft verlangen.
 
                    - Sonderleistungen des Leistungserbringers, welche sich im Rahmen der Auftragsentwicklung ergeben, sind 
                        der Käuferin schriftlich anzubieten. Diese sind erst nach schriftlicher Beauftragung zu erbringen.
 
                
                 
                §3 Erfüllungszeit, Unmöglichkeit und Verzugsentschädigung
                
                    - Liefertermine oder Lieferfristen des Leistungserbringers sind bindend und Geschäftsgrundlage.
 
                    - Verzug von Unterlieferanten ist unverzüglich schriftlich an die Käuferin zu melden, er 
                        rechtfertigt keine Fristüberschreitung.
 
                    - Zwingen den Leistungserbringer Gründe, die weder von ihm noch von seinen Unterlieferanten zu 
                        vertreten sind oder zwingt ihn ein Verschulden der Käuferin zu einer Fristüberschreitung, 
                        so ist er verpflichtet, diese Umstände unverzüglich zu melden. Er kann sich auf sie nicht 
                        mehr berufen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
 
                    - Unverschuldeter Untergang von Leistungsteilen kann nur durch unverzüglichen Nachweis am Stück 
                        als Grund für eine Fristüberschreitung geltend gemacht werden.
 
                    - Sofern der Leistungserbringer die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen und Termine zu vertreten 
                        hat oder sich in Verzug befindet, hat die Käuferin Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in 
                        Höhe von 5 % für jede angefangene Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 25 % 
                        des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dem Leistungserbringer 
                        wird der unverzügliche Nachweis eines geringeren Wertes eingeräumt. Darüber hinausgehende 
                        Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
 
                    - Die Käuferin kann nicht vereinbarte Teillieferungen und Teilleistungen des Leistungserbringers 
                        jederzeit ablehnen. 
 
                
                 
                §4 Leistungsumfang
                
                    - Alle Leistungen des Leistungserbringers sind Bringschulden gegenüber der Käuferin.
 
                    - Der Leistungserbringer garantiert, dass seine vertragliche Leistung funktionsfähig und 
                        für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Er ist verpflichtet, sich hierzu 
                        eigenverantwortlich über die maßgeblichen Umstände, insbesondere bestehende Vorbedingungen 
                        oder Besonderheiten an der Bau- oder Montagestelle zu informieren. Durch Abnahmen oder durch 
                        die Billigung von Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen verzichtet die Käuferin nicht auf die 
                        ihr zustehenden vertraglichen und/oder gesetzlichen Ansprüche.
 
                    - Die Leistung muss den gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere dem Gerätesicherheitsgesetz, 
                        den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, den bestehenden Richtlinien und Normen 
                        sowie den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entsprechen. Die Käuferin 
                        hat das Recht, jederzeit die Herstellung zu prüfen, gegen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch 
                        zu erheben und fehlerhafte Teile von vornherein zu verwerfen.
 
                    - Die Bestellung umfasst auch die Einräumung eines übertragbaren Nutzungsrechtes durch den 
                        Leistungserbringer an sämtlichen technischen Unterlagen (auch der Unterlieferanten) sowie 
                        die Lieferung dieser Unterlagen, die für Wartung und Betrieb der erbrachten Leistung sowie 
                        für die Herstellung von Ersatz- und Reserveteilen erforderlich sind. Diese technischen 
                        Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem 
                        SI abgefasst sein. Änderungsverlangen hat der Leistungserbringer kostenlos zu befolgen. 
                        Falls verlangte Änderungen sich nachteilig auf technische Daten auswirken können, hat der 
                        Leistungserbringer die Käuferin darauf schriftlich hinzuweisen.
 
                    - Zum Leistungsumfang gehört, dass
                        
                            - die zu erbringende Leistung und ihre Nutzung durch die Käuferin oder durch Dritte 
                                frei von Rechten (Patenten, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte etc.) sowohl 
                                Dritter als auch des Leistungserbringers selbst frei sind und frei bleiben;
 
                            - die Käuferin die lizenzfreie Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen 
                                Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu 
                                lassen, ferner Ersatz- und / oder Reserveteile selbst herzustellen oder durch Dritte 
                                herstellen zu lassen;
 
                            - die Käuferin die lizenzfreie Befugnis hat, die Fertigungsunterlagen des Leistungserbringers 
                                für die Fertigung des Leistungsgegenstandes durch sie selbst oder durch Dritte vom 
                                Leistungserbringer heraus zu verlangen und zu verwenden, wenn der Leistungserbringer 
                                nach erfolgloser Nachfristsetzung seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt.
 
                        
                     
                    - Alle Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit lösen alle in Betracht kommenden Gewährleistungsrechte 
                        der Käuferin aus. Auch nur geringfügige Abweichungen in Farbe, Design oder Material müssen von der 
                        Käuferin nicht hingenommen werden.
 
                    - Der Leistungserbringer hat seinen Produkten stets eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache 
                        beizufügen. Erhält die Käuferin eine mangelhafte Montageanleitung, ist sie auch hinsichtlich 
                        der kompletten Produktserie zur Geltendmachung aller in Betracht kommender Gewährleistungsrechte 
                        berechtigt.
 
                    - Reklamationen hat der Leistungserbringer frachtfrei zu retournieren. Bei Nichtabholung oder nicht 
                        fristgemäßer Abholung der Mangelware hat der Leistungserbringer der Käuferin Lagerkosten nach 
                        deren billigem Ermessen zu ersetzen.
 
                
                 
                §5 Abtretung
                
                    - Der Leistungserbringer ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Käuferin nicht berechtigt, 
                        die Ausführung des Vertrages, wie auch seine vertraglichen Ansprüche, weder ganz noch teilweise 
                        auf Dritte zu übertragen. Tritt der Leistungserbringer seine vertraglichen Ansprüche gegen die 
                        Käuferin ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. 
                        Die Käuferin kann nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Leistungserbringer oder den 
                        Dritten leisten. Unterlieferanten des Leistungserbringers sind der Käuferin stets namentlich 
                        mit Anschriften zu nennen.
 
                    - Alle Rechte gegen die Käuferin stehen nur dem unmittelbaren Leistungserbringer zu und sind 
                        nicht abtretbar. 
 
                
                 
                §6 Anlieferung und Lagerung
                
                    - Der Leistungserbringer trägt – unabhängig von der Preisstellung – die Transportgefahr bis zur Empfangsstelle.
 
                    - Ist nichts anderes vereinbart, gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren und sonstige Auslagen zu Lasten 
                        des Leistungserbringers.
 
                    - Die angegebenen Versandanschriften der Käuferin sind für den Leistungserbringer bindend. Den richtigen 
                        Empfang aller Sendungen hat sich der Leistungserbringer oder sein Beauftragter von der Empfangsstelle 
                        bescheinigen zu lassen. Die Ablieferung an einer anderen als der von der Käuferin bezeichneten Empfangsstelle 
                        bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang für den Leistungserbringer, wenn diese Stelle die Lieferung 
                        entgegennimmt. Der Leistungserbringer trägt die Mehrkosten des Aufraggebers, die sich aus der Ablieferung 
                        an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
 
                    - Bei der Auslieferung jeder Sendung ist der Käuferin die Lieferanzeige mit genauer Angabe der 
                        Liefergegenstände in doppelter Ausfertigung zuzusenden. Teillieferungen sind ausdrücklich als 
                        solche zu kennzeichnen. Lieferscheine sind stets einzureichen. In den Versandpapieren sind Werk, 
                        Abteilung, Bestellnummer, Betreff und sonstige in der Bestellung erbetene zusätzliche Vermerke 
                        anzugeben. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere 
                        gehen zu Lasten des Leistungserbringers.
 
                    - Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den geeichten Waagen der Käuferin festgestellte 
                        Gewicht maßgebend.
 
                    - Soweit der Leistungserbringer auf eine Rücksendung der für die Lieferung notwendigen Verpackung 
                        aufgrund dieser Bestellung Anspruch hat, sind die gesamten Lieferpapiere mit einem deutlichen 
                        Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung wird die Verpackung bei der Käuferin auf Kosten 
                        des Leistungserbringers entsorgt; in diesem Falle erlischt sein Anspruch auf Rückgabe der Verpackung.
 
                    - Werden zur Leistungserbringung erforderliche Gegenstände auf dem Gelände der Käuferin gelagert, 
                        so geschieht das auf vom Leistungserbringer zu erfragenden Lagerplätzen. Für solche Gegenstände 
                        trägt der Leistungserbringer bis zum Gefahrübergang die Gefahr.
 
                    - Die Entgegennahme von Produkten bei der Käuferin stellt keine Abnahme dar und lässt auch nicht 
                        die vertragsgemäße Beschaffenheit vermuten. Untersuchungen der Produkte und Verpackungen auf 
                        vertragsgemäße Beschaffenheit, zahlen- und oder mengenmäßige Richtigkeit etc. bleibt der 
                        Käuferin vorbehalten.
 
                
                 
                §7 Ausführungen im Betrieb der Käuferin
                Personen, die in Erfüllung der Leistungserbringung Arbeiten innerhalb des Betriebes der Käuferin 
                    ausführen, sind der Betriebsordnung der Käuferin unterworfen. Soweit gesetzlich zulässig, schließt 
                    die Käuferin jegliche Haftung für solche Personen aus.
                 
                §8 Bereitstellungen
                Von der Käuferin kostenlos dem Leistungserbringer bereitgestellte Sachen bleiben Eigentum der 
                    Käuferin und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden solche Sachen verarbeitet, 
                    so gilt die Käuferin als Herstellerin. Werden Erzeugnisse unter Verwendung von Teilen der
                    Käuferin hergestellt, so wird die Käuferin entsprechend anteilig Miteigentümerin an den 
                    Erzeugnissen.
                 
                §9 Muster und Zeichnungen
                Unterlagen aller Art, welche dem Leistungserbringer zur Verfügung gestellt werden, wie 
                    Muster, Zeichnungen und Modelle etc., sind jederzeit auf erstes Verlangen an die 
                    Käuferin zurückzusenden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
                 
                §10 Erzeugnisse
                Erzeugnisse die nach von der Käuferin entworfenen Unterlagen oder (auch) mit von ihr 
                    bereitgestellten Werkzeugen vom Leistungserbringer gefertigt wurden, dürfen außer 
                    für die Käuferin vom Leistungserbringer nicht verwendet werden.
                 
                §11 Preise, Umsatzsteuer, Verpackungen und Frachtgebühren
                
                    - Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
 
                    - Soweit nicht anders angegeben, ist der Leistungserbringer an die in seinen Angeboten enthaltenen 
                        Preise 30 Tage ab Datum des Angebots gebunden. Im Zweifel sind gegenüber Auftragsbestätigungen 
                        die in der Bestellung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer 
                        maßgebend. War die Umsatzsteuer im Preis enthalten, so gelten bei einer vereinbarten Lieferfrist 
                        von mehr als 2 Monaten die Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
 
                    - Die Preise des Leistungserbringers verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich 
                        normaler Verpackung, inklusive Fracht und Zoll. Bei Lieferungen mit Frachtvergütung sind 
                        Frachten, Zölle usw. vom Leistungserbringer vorzulegen.
 
                    - Werden beispielsweise zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife, 
                        Preise für Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben erhöht oder neu eingeführt 
                        oder findet durch Veränderung der Währungsparitäten eine Erhöhung der Preise statt, so ist 
                        der Leistungserbringer deswegen nicht zu einer Preisanpassung berechtigt.
 
                    - Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden von dem Leistungserbringer nach 
                        bestem Wissen berücksichtigt.
 
                
                 
                §12 Zahlung und Zahlungsverzug
                
                    - Rechnungen hat der Leistungserbringer zweifach einschließlich der für die Prüfung erforderlichen 
                        Unterlagen bei der Käuferin – gesondert von sonstigen Sendungen – einzureichen. Die Zahlungsfristen 
                        beginnen nach Leistungserbringung bzw. Abnahme und Rechnungserhalt.
 
                    - Leistungserbringung vor vereinbarten Terminen oder vor Ablauf vereinbarter Fristen berührt nicht 
                        die Zahlungsfälligkeit; außerdem berechtigt sie zur Zurückweisung von Leistungen.
 
                    - Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von vier Wochen mit 3% Skonto oder bis zum 
                        Ende des zweiten der Lieferung oder Leistung und des Rechnungseingangs folgenden Monats.
 
                    - Zahlungsort ist die von der Käuferin bezeichnete Empfangsstelle.
 
                    - Die Begleichung der Rechnungen erfolgt erst, wenn die zum Leistungsumfang gehörenden 
                        Unterlagen (Dokumente, Prüfzeugnisse etc.) vollständig bei der Käuferin vorliegen.
 
                    - Die Käuferin ist berechtigt, gegen die Forderungen, die dem Leistungserbringer gegen die 
                        Käuferin zustehen, mit allen Forderungen aufzurechnen, die der Rapid Housing GmbH gegen 
                        den Leistungserbringer zustehen.
 
                    - Die Käuferin hat während eines etwaigen Zahlungsverzugs ihre Geldschuld gegenüber dem 
                        Leistungserbringer in Höhe des Basiszinssatzes der EZB zu verzinsen. Ein weitergehender 
                        Verzugsschaden des Leistungserbringers ist ausgeschlossen.
 
                
                 
                §13 Eigentumsvorbehalt
                Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehalten des Leistungserbringers ist ausgeschlossen.
                 
                §14 Gewährleistung für die Beschaffenheit
                
                    - Die Käuferin kann im Falle einer Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit nach billigem 
                        Ermessen Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Ersatzvornahme und Schadensersatz von dem 
                        Leistungserbringer verlangen. Liegt ein dringender Umstand vor, kann die Käuferin auch die 
                        erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Leistungserbringers selbst durchzuführen und / oder 
                        durch Dritte durchführen lassen (Ersatzvornahme).
 
                    - Die Gewähr des Leistungserbringers erstreckt sich auf mindestens zwei Jahre, sofern nicht eine 
                        weitergehende Garantiezeit vereinbart wurde. Falls eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die 
                        Frist mit dieser. Die Frist verlängert sich um die Zeit, in der die gefertigte und / oder 
                        gelieferte Ware wegen Mängeln oder deren Beseitigung ganz oder teilweise zu Betriebsausfällen 
                        bei der Käuferin geführt hat. Für ausgebesserte und ersetzte Teile beginnt die Frist neu zu 
                        laufen. Ansprüche wegen innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügter Mängel verjähren nicht 
                        vor Ablauf einer Frist, die der vereinbarten Gewährleistungsfrist entspricht. Der 
                        Leistungserbringer verzichtet auf alle Einwände verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB u.a.) bei 
                        anderen als offensichtlichen Mängeln.
 
                    - Unabhängig von den vorstehenden Regelungen haftet der Leistungserbringer auch für Ansprüche, 
                        die sich bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Leistung aus der Verletzung von Schutzrechten 
                        ergeben und stellt die Käuferin und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung 
                        solcher Schutzrechte frei.
 
                    - Alle Vermerke und Bestätigungen des Leistungserbringers sind im Zweifel als garantierte 
                        Produktbeschreibungen und Garantien über die Beschaffenheit zu werten. Insbesondere stellen 
                        die in Werbemitteln, Handbüchern und/oder Preislisten enthaltenen Erklärungen und Beschreibungen 
                        eine Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit dar. Gleiches gilt für alle Zeichnungen, 
                        Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten des Leistungserbringers.
 
                    - Zu technischen Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht ist der 
                        Leistungserbringer nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Käuferin befugt, 
                        es sei denn, dass dies eine Anpassung an den Stand der Technik bedeutet. Im letzteren 
                        Fall ist die Käuferin stets unverzüglich substantiiert zu informieren. Eine so durchgeführte 
                        Produktverbesserung verpflichtet die Käuferin nicht.
 
                    - Angaben im Handbuch, der Dokumentation und/oder Werbematerialien, die sich auf 
                        Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts oder auf verfügbares Zubehör beziehen, 
                        sind für den Leistungserbringer ebenfalls verbindlich.
 
                    - Wenn der Käuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des 
                        Leistungserbringers in Frage stellen, insbesondere dessen Bank einen Scheck 
                        nicht einlöst, oder er seine Zahlung oder Arbeit einstellt, oder wenn der 
                        Käuferin andere ähnliche Umstände bekannt werden, so ist die Käuferin auch 
                        deswegen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gesamte Restschuld sofort 
                        fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Käuferin ist in 
                        diesem Falle außerdem berechtigt, Gewährleistungsbürgschaften zu verlangen. Die 
                        Käuferin kann nach Fristsetzung ebenfalls von jeder Prolongationszusage zurücktreten.
 
                
                 
                §15 Rücktritt und Suspendierung
                
                    - Bestellungen der Käuferin werden ungültig, wenn eine Bestätigung des Leistungserbringers 
                        nicht innerhalb von 10 Tagen bei der Käuferin eingeht. 
 
                    - Vorbehaltlich weitergehender Rechte der Käuferin bei vertragswidrigem Verhalten des 
                        Leistungserbringers ist die Käuferin berechtigt, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen 
                        ganz oder teilweise zurückzutreten. In einem solchen Fall ist die Käuferin verpflichtet, 
                        alle bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes 
                        Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche des 
                        Leistungserbringers sind ausgeschlossen.
 
                    - Dauert eine Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund 
                        eines Umstandes, den der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat länger als vier 
                        Wochen, ist die Käuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
 
                    - Überschreitet der Leistungserbringer ohne die oben bezeichneten Gründe seine Liefertermine 
                        oder -fristen, so ist die Käuferin jederzeit berechtigt, nach ihrer Wahl die 
                        Gewährleistungsrechte geltend zu machen oder ganz oder teilweise vom Vertrag 
                        zurückzutreten.
 
                    - Zum Rücktritt ist die Käuferin auch dann berechtigt, wenn über das Vermögen des 
                        Leistungserbringers ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Leistungserbringer 
                        die Zahlungen einstellt. Die Käuferin hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate 
                        einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessen Bedingungen zu übernehmen. 
                        Weitergehende Ansprüche des Leistungserbringers sind ausgeschlossen.
 
                    - Die Käuferin kann jederzeit eine dilatorische Einstellung (Suspendierung) der 
                        Leistungen verlangen. Für die Suspendierung kann eine Befristung vereinbart werden.
 
                    - Im Falle von höherer Gewalt, wie etwa Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen etc., 
                        wird die Käuferin von ihrer Entgegennahme- und Abnahmeverpflichtung frei.
 
                
                 
                §16 Haftungsbeschränkungen
                
                    - Der Leistungserbringer haftet der Käuferin auch für leichte Fahrlässigkeit.
 
                    - Stornierungen des Leistungserbringers auf Wunsch der Käuferin, berechtigen 
                        diesen nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen.
 
                
                 
                §17 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
                
                    - Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Käuferin sie schriftlich bestätigt.
 
                    - Die Verkaufsangestellten der Käuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche 
                        Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
 
                    - Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringer und 
                        Käuferin einschließlich sämtlicher unter Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen geschlossenen 
                        Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des vereinheitlichten Rechts, 
                        insbesondere des UN-Kaufrechts.
 
                    - Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Käuferin.
 
                    - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis – soweit es mit Kaufleuten geschlossen 
                        worden ist – unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch soweit sie sich auf das 
                        Zustandekommen des Vertrages beziehen – ist, soweit zulässig, Hamburg, Deutschland.
 
                    - Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger 
                        Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen 
                        Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird durch diejenige ersetzt, 
                        die dem mit der betroffenen Klausel angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
 
                
                 
                Stand Sep. 2014