Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rapid Housing Systems GmbH
                 
                §1 Geltung dieser Bedingungen und Abwehrklausel
                
                    - Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen 
                        der Rapid Housing Systems GmbH (nachfolgend: Verkäuferin) mit ihren Käufern. Angebote, Lieferungen, 
                        Leistungen und sonstige Rechtshandlungen der Verkäuferin im Rahmen des Betriebes ihres Handelsgewerbes 
                        erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten im Rahmen der jeweiligen 
                        Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Rechtshandlungen, selbst wenn sie nicht nochmals 
                        ausdrücklich vereinbart werden.
 
                    - Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird 
                        hiermit widersprochen, und sie werden ausgeschlossen.
                        
                            - Andere Verkaufs- und Lieferbedingungen als die nachstehenden verpflichten die Verkäuferin auch 
                                dann nicht, wenn nicht noch einmal bei Bestätigung des Auftrages widersprochen wird oder der 
                                Käufer diese Bedingungen nicht durch schriftliche Bestätigung anerkennt. Spätestens mit 
                                Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
 
                            - Käufer im Sinne dieser Bedingungen sind sinngemäß auch alle sonstigen Verhandlungs- und 
                                Vertragspartner der Verkäuferin. Ist der Verhandlungs- oder Vertragspartner nicht Kaufmann 
                                im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so unterwirft er sich gleichwohl, soweit gesetzlich 
                                zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.
 
                            - Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der 
                                Verkäuferin weiterverwendet werden. 
 
                        
                     
                
                 
                §2 Angebote, Vertragsschlüsse, Abtretbarkeit und Rücktritt
                
                    - Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Sie gelten nur, solange der Vorrat reicht. Auf die 
                        Nichtverfügbarkeit wird die Verkäuferin unverzüglich hinweisen; bereits erbrachte Gegenleistungen 
                        werden erstattet, sofern die nicht berechtigten Gegenforderungen der Verkäuferin entgegenstehen. Die 
                        Angebote werden erst dann verbindlich, wenn sie durch die Verkäuferin schriftlich bestätigt worden 
                        sind. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Ergänzungen, 
                        Abweichungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder 
                        fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
 
                    - Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. 
                        Die Verkäuferin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei 
                        Wochen nach Eingang bei der Verkäuferin anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder 
                        durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem 
                        Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Verkäuferin, 
                        es sei denn, dass die Nichtlieferung von der Verkäuferin zu vertreten ist.
 
                    - Alle Leistungen der Verkäuferin sind Holschulden der Käuferin oder Schickschulden der Verkäuferin, 
                        wenn letzteres vereinbart wurde.
 
                    - Sämtliche Lieferungen, auch Teillieferungen aus laufenden Geschäften gelten jeweils als eigenständige 
                        Verträge; sie werden getrennt berechnet, sind getrennt zur Zahlung fällig und sind ohne Einfluss auf 
                        andere Lieferungen.
 
                    - Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder 
                        mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
 
                    - Einen Zwischenverkauf behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor.
 
                    - Alle – auch schriftlichen – Vermerke und Bestätigungen sind ungefähre Produktbeschreibungen, es sei 
                        denn, dass sie mit den schriftlichen Vermerken „Vereinbarte Beschaffenheit“ besonders gekennzeichnet 
                        sind. Nur mit dieser besonderen Kennzeichnung gilt eine Eigenschaft als individuell vereinbarte 
                        Beschaffenheit des Produkts. Insbesondere stellen die in Werbemitteln, Handbüchern, 
                        Betriebsanleitungen und/ oder Preislisten enthaltenen Erklärungen und Beschreibungen keine 
                        Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit dar. Gleiches gilt für alle Zeichnungen, Abbildungen, 
                        Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten.
 
                    - Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des 
                        Zumutbaren vorbehalten. Abweichungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, 
                        ohne dass hieraus Rechte gegen die Verkäuferin hergeleitet werden können.
 
                    - Angaben im Handbuch, der Dokumentation und/ oder Werbematerialien, die sich auf 
                        Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts oder auf verfügbares Zubehör beziehen, sind 
                        ebenfalls unverbindlich.
 
                    - Storniert die Verkäuferin den Vertrag auf Wunsch des Käufers, trägt dieser die bis zu diesem 
                        Zeitpunkt entstandenen Kosten, mindestens jedoch 2 % des Rechnungswertes, vorbehaltlich der 
                        Geltendmachung weiterer entstandener Schadenspositionen, insbesondere der Erlösdifferenz 
                        zwischen dem vereinbarten und dem durch Notverkauf erzielten Kaufpreis.
 
                    - Alle Rechte gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
 
                    - Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage 
                        stellen, insbesondere dessen Bank einen Scheck nicht einlöst, oder er seine Zahlung einstellt, 
                        oder wenn der Verkäuferin andere ähnliche Umstände bekannt werden, so ist die Verkäuferin auch 
                        deswegen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen,
                        auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist in diesem Falle außerdem berechtigt, 
                        Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Verkäuferin kann nach Fristsetzung 
                        außerdem von jeder Prolongationszusage zurücktreten.
 
                
                 
                §3 Preise, Umsatzsteuer, Verpackungen und Frachtgebühren
                
                    - Soweit nicht anders angegeben, ist die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 
                        30 Tage ab Datum des Angebots gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der 
                        Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonderleistungen 
                        werden je nach Aufwand gesondert berechnet.
 
                    - Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung 
                        (soweit Verpackung erforderlich ist), aber ohne Fracht und Zoll. Gewährt die Verkäuferin 
                        Frachtvergütung, so hat der Käufer die Kosten für Frachten, Zölle usw. skontofrei auszulegen; 
                        gegen Beleg der Auslage erfolgt die Erstattung. Sonderverpackungen werden zum Selbstkostenpreis 
                        berechnet.
 
                    - Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife, Preise für Steuern, 
                        Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben erhöht oder neu eingeführt oder findet durch 
                        Veränderung der Währungsparitäten eine Erhöhung der Preise statt, so ist die Verkäuferin berechtigt, 
                        den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Auf ausdrückliches schriftliches Käuferverlangen wird die 
                        Verkäuferin den Nachweis der Veränderungen vorstehend genannter Faktoren erbringen.
 
                    - Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden von der Verkäuferin nach bestem Wissen 
                        berücksichtigt. Jedoch haftet die Verkäuferin insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
 
                    - Die Preise der Verkäuferin verstehen sich netto, ab Sitz der Rapid Housing GmbH. Die in den 
                        Druckschriften und Angeboten der Verkäuferin genannten Preise sind freibleibend. Die Verkäuferin 
                        berechnet die am Tage des Versands geltenden Preise ab Firmensitz. Die Abweichung des Tagespreises 
                        vom Angebotspreis ist auf einen Wert von maximal 5% begrenzt.
 
                
                 
                §4 Liefer- und Leistungszeit
                
                    - Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich; sie können jedoch schriftlich mit dem 
                        Vermerk: „Garantierte Lieferung bis zum ...“ besonders vereinbart werden.
 
                    - Lieferzeiten gelten spätestens dann als von der Verkäuferin erfüllt, wenn die Ware der 
                        Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen verladen worden ist oder mangels rechtzeitiger 
                        Gestellung von Beförderungsmitteln durch den Käufer verladebereit liegt. Die Verkäuferin 
                        setzt den Käufer über den Verladezeitpunkt bzw. den Bereitstellungszeitpunkt in geeigneter 
                        Weise in Kenntnis.
 
                    - Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, 
                        die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die 
                        Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. 
                        Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc., auch wenn 
                        sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten. Solche 
                        Verzögerungen berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer 
                        der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen 
                        des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits 
                        erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zurück zu gewähren, 
                        gezogene Nutzungen herauszugeben oder Wertersatz zu leisten.
 
                    - Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener 
                        Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag 
                        zurückzutreten. Aus jeder vorbezeichneten Art der Lieferzeitverlängerung oder wenn die 
                        Verkäuferin von ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung freigeworden ist, kann der 
                        Käufer keine Schadensersatzansprüche herleiten.
 
                    - Überschreitet die Verkäuferin ohne die oben bezeichneten Gründe besonders vereinbarte 
                        Liefertermine, so ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen 
                        zur Lieferung zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer 
                        Gewährleistungsrechte geltend machen.
 
                    - Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung besonders in Schriftform vereinbarter 
                        Fristen und Termine („verbindliche Fristen und Termine“) zu vertreten hat oder sich 
                        in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe 
                        von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 
                        5 % des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. 
                        Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht 
                        auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin.
 
                    - Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
 
                
                 
                §5 Eigentumsvorbehalt
                
                    - Bis zur Erfüllung aller Forderungen einer laufenden Geschäftsbeziehung (einschließlich 
                        sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund 
                        gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, verbleibt die Ware im Eigentum der 
                        Verkäuferin (Vorbehaltsware). Der Käufer gibt der Verkäuferin die in den folgenden 
                        Absätzen bezeichneten Sicherheiten, die auf Verlangen nach ihrer Wahl freigegeben 
                        werden, soweit ihr Wert die Forderungen nicht nur kurzzeitig um mehr als 20 % übersteigt.
                        Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer tritt der Verkäuferin 
                        bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die 
                        Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.
 
                    - Der Käufer wird ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu 
                        veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen des 
                        Käufers sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund 
                        (Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden 
                        Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer 
                        bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin 
                        ermächtigt den Käufer – jederzeit widerruflich – die an die Verkäuferin abgetretenen 
                        Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
 
                    - Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten. 
                        Verarbeitung und Umbildung erfolgen für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne 
                        Verpflichtung für sie.
 
                    - Der Käufer ist verpflichtet der Verkäuferin einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa 
                        im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware 
                        unverzüglich mitzuteilen.
 
                    - Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die 
                        Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung 
                        der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie 
                        in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt, soweit nicht die Regelungen 
                        der §§ 346 ff. BGB Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrage, es sei denn dass die 
                        Verkäuferin dazu ausdrücklich ihren Rücktritt erklärt.
 
                    - Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, mit Beschluss der 
                        Sequestration sowie mit der Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen 
                        Vergleichsverfahrens, das Vermögen des Käufers betreffend, erlöschen die Rechte zur 
                        Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung, 
                        zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Von der Verkäuferin gegebene Einzugsermächtigungen 
                        erlöschen ebenfalls bei einem Scheck- oder Wechselprotest.
 
                    - Unbeschadet von der Zahlungsverpflichtung des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, die 
                        zurückgenommene Ware erstens freihändig bestens zu verkaufen oder zweitens zum Marktpreis 
                        (erzielbarer Erlös) gutzuschreiben oder sie sich drittens zum Vertragspreis – abzüglich 
                        aller gewährten Boni, Rabatte und sonstigen Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung 
                        von 30 % – gutzuschreiben, soweit der Käufer keine geringere Wertminderung unverzüglich 
                        nachweist.
 
                    - Werden dem Käufer von dessen Abnehmern Wechsel in Zahlung gegeben, so finden diese 
                        Bestimmungen auf diese Wechselforderungen mit der Maßgabe Anwendung, dass mit deren 
                        Übergang auf die Verkäuferin, diese auch das Eigentum an den Wechselurkunden erwirbt 
                        und der Käufer die Wechsel für die Verkäuferin nur in Verwahrung nimmt.
 
                
                 
                §6 Vereinbarte Beschaffenheit und Gewährleistung
                
                    - Die Verkäuferin gewährleistet, dass die angebotenen Produkte den Bestimmungen der 
                        gesetzlichen Gewährleistung entsprechen.
 
                    - Die Verkäuferin leistet für Mängel der Ware nach ihrer Wahl zunächst Gewähr durch 
                        Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer 
                        grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur 
                        geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht 
                        dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
 
                    - Jegliche Lieferungen können geringfügige Abweichungen in Farbe, Design oder Material 
                        enthalten; sie sind keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
 
                    - Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache ist zulässig, solange 
                        der Vertragsgegenstand noch keinem spezifischen Markt mit entsprechenden sprachlichen 
                        Anforderungen zugeordnet werden kann. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand 
                        generell nur in deutschsprachiger Version lieferbar ist.
 
                    - Der Käufer muss der Verkäuferin erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb 
                        einer Frist von 2 Wochen, nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen 
                        und genau darlegen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich 
                        anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche 
                        ausgeschlossen. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge und sonstige Zusteller 
                        sind Beanstandungen, soweit sie den Transport betreffen (Beschädigungen, Fehlmengen 
                        etc.), auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch die Unterschrift 
                        des Fahrers zu bestätigen. Bei Anlieferung hat der Käufer unverzüglich eine 
                        Sachverhaltsaufnahme und Auflistung der Beschädigungen, Fehlmengen etc. durch die 
                        zuständigen Stellen zu veranlassen, anderenfalls ist die Verkäuferin von jeglicher 
                        Haftung freigestellt. Die jeweiligen zuständigen Stellen werden dem Käufer von der 
                        Verkäuferin in den Anlagen zum Vertrag benannt.
 
                    - Mängel sind unverzüglich gemäß Absatz 6 zu rügen. Der Käufer ist ohne Anspruch auf 
                        Ersatz von Lagerungs- oder sonstiger Kosten verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig 
                        aufzubewahren und geschlossen zur Verfügung der Verkäuferin zu halten. Anderenfalls 
                        verliert der Käufer seine Mängel- und Gewährleistungsrechte. Eine Haftung für normale 
                        Abnutzung ist ausgeschlossen.
 
                    - Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs und endet nach 12 Monaten. 
                        Sonstige Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
 
                    - Mängel der Produkte bewirken keine Veränderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. 
                        Der Käufer hat Beanstandungen schriftlich zu erklären und genau darzulegen.
 
                    - Eine Gewährleistung für Verpackung und Transport ist ausgeschlossen. Der Käufer hat 
                        bei einer Rücksendung die Kosten für eine ordnungsgemäße Verpackung für den Transport 
                        zur Verkäuferin zu tragen.
 
                    - Reklamationen sind frachtfrei zu retournieren. Frachtkosten werden bei berechtigter 
                        Reklamation erstattet.
 
                    - Ergibt die Prüfung des beanstandeten Produkts, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, 
                        hat der Käufer die Kosten der Prüfung (ggf. Sachverständigengutachten) einschließlich 
                        aller Nebenkosten (Fahrtkosten, Übernachtungen etc.) zu tragen.
 
                    - Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung 
                        den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des 
                        Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt 
                        die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich 
                        auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nur 
                        dann nicht, wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
 
                    - Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Verkäuferin lediglich 
                        zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, 
                        wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
 
                
                 
                §7 Zahlungen, Einwendungen und Einreden
                
                    - Der Kaufpreis ist, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, 30 Kalendertage nach 
                        Rechnungsstellung fällig. Nach Ablauf dieses Termins gerät der Käufer in Verzug, ohne dass 
                        es einer Mahnung bedarf. Gegenüber dem Käufer behält sich die Verkäuferin vor, einen 
                        höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
 
                    - Die Verkäuferin ist berechtigt – auch bei anders lautenden Bestimmungen des Käufers – Zahlungen 
                        zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind wegen Verzugs oder andere 
                        Obliegenheitsverletzungen des Käufers bereits Kosten für die Verkäuferin und Zinsforderungen 
                        entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten 
                        (Geschäftsführung ohne Auftrag, Schadensersatz etc.), dann auf die Zinsforderung und zuletzt 
                        auf die Hauptleistung anzurechnen.
 
                    - Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.
 
                    - Zur Annahme von Schecks ist die Verkäuferin nicht verpflichtet. Im Falle von Schecks gilt 
                        die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.
 
                    - Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Bei Zahlung in Wechseln 
                        ist Landeszentralbankfähigkeit Bedingung. Der Käufer trägt Diskont-, Spesen- und Wechselsteuer 
                        in voller Höhe. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung der Kaufpreisforderung. 
                        Verweigert die Bank der Verkäuferin die Diskontierung auch nur einzelner vom Käufer 
                        hereingegebener Wechsel oder gibt sie auch nur einzelne vor dem Verfalltag zurück, so 
                        kann die Verkäuferin gegen Rückgabe der Wechsel wegen aller Forderungen sofortige Zahlung 
                        in bar verlangen.
 
                    - Der Käufer ist gegen die Zahlungsforderungen der Verkäuferin zur Aufrechnung, 
                        Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend 
                        gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt 
                        wurden oder unstreitig sind; die Kaufpreiszahlung ist eine Vorleistungspflicht 
                        des Käufers.
 
                
                 
                §8 Haftungsbeschränkungen
                
                    - Jegliche Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen deren 
                        Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges 
                        oder vorsätzliches Handeln vorliegt. Die Haftung der Verkäuferin ist auf den Warenwert 
                        des jeweiligen Vertrages begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
 
                    - Im Falle einer Inanspruchnahme der Verkäuferin aus Gewährleistung oder Haftung ist 
                        ein Mitverschulden des Käufers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei 
                        unzureichenden Fehlermeldungen.
 
                    - Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren
                        
                            - bei Kaufverträgen nach 1 Jahr ab Lieferung;
 
                            - bei Werkverträgen nach 1 Jahr ab Abnahme;
 
                            - bei Werklieferungsverträge nach der gesetzlichen Verjährungsfrist.
 
                        
                     
                
                 
                §9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
                
                    - Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie 
                        schriftlich bestätigt.
 
                    - Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und 
                        Käufer einschließlich sämtlicher unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen 
                        Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des vereinheitlichten 
                        Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
 
                    - Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Verkäuferin.
 
                    - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis – soweit es mit Kaufleuten geschlossen 
                        worden ist – unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch soweit sie sich auf 
                        das Zustandekommen des Vertrages beziehen – ist, soweit zulässig, Pinneberg, Deutschland.
 
                    - Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen 
                        sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit 
                        einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird 
                        durch diejenige ersetzt, die dem mit der betroffenen Klausel angestrebten wirtschaftlichen 
                        Zweck am nächsten kommt.
 
                
                 
                Stand Aug. 2014